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Wer kann an unseren Seminaren und Lehrgängen teilnehmen?
Unser umfangreiches und vielseitiges Bildungsangebot richtet sich in erster Linie an Betriebs- und Personalräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter im Organisationsbereich der IG Bauen-Agrar-Umwelt.
Hinweise für Betriebsratsmitglieder
Betriebsräte haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, so weit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle in diesem Programm vorgestellten G- und BR-Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Spezialseminaren,die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht hier bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Analog gilt dies gemäß § 46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz auch für Personalräte.
Hinweis für Personalratsmitglieder
An diesen Seminaren können Personalratsmitglieder nach den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetze teilnehmen.
Eine weitere Möglichkeit zur Teilnahme bieten die in den meisten Bundesländern bestehenden Bildungsurlaubsgesetze. KollegInnen, die diese Möglichkeit nutzen wollen, setzen sich bitte mit dem Bildungswerk in Verbindung, damit wir die Voraussetzungen prüfen und gegebenenfalls die notwendige Anerkennung im entsprechenden Bundesland beantragen können.
Und was ist mit in Teilzeit beschäftigten KollegInnen?
Grundsätzlich dürfen den teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern durch den Seminarbesuch keine Nachteile entstehen! Die Rechte von teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern sind sogar ausdrücklich vom Gesetzgeber Mitte 2001 gestärkt worden! Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für die für den Seminarbesuch aufgewendete Zeit, die über die übliche individuelle Arbeitszeit hinausgeht, entweder einen entsprechenden Freizeitausgleich gewähren muss oder, wenn dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sein sollte, als Arbeitszeit vergüten muss. Die Gründe für die Teilzeitarbeit spielen dabei keine Rolle (Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz).
Hinweise für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Die Jugend- und AuszubildendenvertreterInnen sind ebenfalls in Verbindung mit 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz freizustellen (Hinweis in § 65 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz).Über die Erforderlichkeit des Seminarbesuchs entscheiden Betriebsrat und JAV gemeinsam; die JAV-Mitglieder haben dabei volles Stimmrecht.
Hinweise für Vertrauensleute der Schwerbehinderten
Die Vertrauensmänner und -frauen der Schwerbehinderten sind gemäß § 96 Abs. 4 und Abs. 8 Sozialgesetzbuch IX ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, sofern sie an Bildungsveranstaltungen teilnehmen, die für ihre Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Über die Erforderlichkeit entscheidet allein die Schwerbehindertenvertretung, nicht der Betriebsrat!
Seminare mit Kinderbetreuung
Uns ist wichtig, dass auch KollegInnen, die aus familiären Gründen darauf angewiesen sind, ihr Kind mitzubringen, an unseren Seminaren teilnehmen können. Kinder werden im Alter von 3 Jahren (kindergartenfähig) bis 10 Jahren betreut.
Bitte setzt Euch auf jeden Fall so früh wie möglich mit uns in Verbindung!
Aufbau der Seminare
Oft werden wir gefragt, ob unsere Grundlagen- oder BR-Seminare zwingend in der Reihenfolge ihrer Nummerierung besucht werden müssen. Hierzu solltest du Folgendes wissen:
Die Grundlehrgänge G I, G II und G III bauen aufeinander auf. Sie sollten deshalb auch in dieser Reihenfolge besucht werden.
Für die Teilnahme an den Aufbauseminaren der BR-Reihe (BR II bis BR VI) setzen wir den vorherigen Besuch eines BR I-Seminars oder des Grundlagenkurses G I voraus. Ansonsten seid ihr in Eurer Wahl frei - es spricht also nichts dagegen, den BR VI („Unternehmen in der Krise“) beispielsweise vor dem BR III („Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten“) zu besuchen, wenn die aktuelle Problemlage im Betrieb es erfordert.
Es gilt nur eine Ausnahme: Da der BR V („Jahresabschluss und Bilanzkenntnisse“) auf den Inhalten des BR IV („Mitwirkung des BR in wirtschaftlichen Angelegenheiten“) aufbaut, sollten diese beiden Seminare auch in dieser Reihenfolge besucht werden.
Anmeldung zum Seminar – Wie wird´s gemacht?
1. Beratet Euch im Betriebsrat, welche Seminare für wen erforderlich sind. Wählt dazu aus unserem Programm aus.
Erkundigt Euch beim Bildungswerk e.V. nach freien Seminarplätzen.
2. Fasst anschließend im Betriebsrat einen Beschluss über die Teilnahme an dem gewählten Seminar.
3. Informiert den Arbeitgeber über Euren Beschluss und sendet gleichzeitig die Seminaranmeldung direkt an das
Das Bildungswerk Steinbach e.V. wird innerhalb einer Woche den Eingang der Anmeldung bestätigen.
Der Arbeitgeber ist nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 BetrVG zur Fortzahlung des Lohns bzw. Gehalts verpflichtet sowie zur
Übernahme der Seminargebühren, der Kosten für An- und Abreise, für Unterbringung und Verpflegung. Gibt es Probleme mit der
Kostenübernahme, wende Dich bitte an Deinen IG BAU-Bezirksverband oder direkt an uns.
Vier Wochen vor Seminarbeginn schicken wir die Einladung zum Seminar mit genauen Informationen zu Seminarablauf, Anreise etc..
Wir freuen uns auf dich!
Wie häufig können Seminare besucht werden?
Die gesetzliche Anspruchsgrundlage zur Teilnahme an
BR-Seminaren
Das Bildungswerk Steinbach e.V. bietet ausschließlich Seminare nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz an. Dabei handelt es
sich um Schulungen, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Wie häufig können Seminare des Bildungswerks Steinbach
e.V. besucht werden?
Entscheidend für die Möglichkeit der Teilnahme nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz ist, dass in
den Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich
sind. Ist dies zu bejahen, können Betriebsratsmitglieder nach entsprechendem
Beschluss des Betriebsrats beliebig oft Seminare
besuchen.
Keine zeitliche Begrenzung!
Die Vorschrift des § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz enthält im
Gegensatz zum individuellen Anspruch des § 37 Abs. 7 Betriebsverfassungsrecht
keine zeitliche Begrenzung.
Und was ist mit Ersatzmitgliedern?
Rückt das Ersatzmitglied auf Dauer nach, z.B. nach Ausscheiden
des regulären BR-Mitglieds aus dem Betriebsrat oder nach Rücktritt
vom Betriebsratsamt, entsteht der gleiche zeitlich unbegrenzte
Schulungsanspruch wie für alle ordentlichen BR-Mitglieder.
Vertritt das Ersatzmitglied das BR-Mitglied für längere Zeit oder ist
absehbar, dass es wiederholt zur Betriebsratssitzung hinzugezogen
wird, entsteht ebenfalls ein voller Schulungsanspruch, wenn
der Betriebsrat den Seminarbesuch für die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung
der Arbeitsfähigkeit des Gremiums für erforderlich
hält. Nimmt das Ersatzmitglied nur ausnahmsweise an einer BR-Sitzung
teil und ist davon auszugehen, dass es im weiteren Verlauf
der Amtsperiode nicht mehr hinzugezogen wird, ist kein Schulungsanspruch
gegeben.
Für weitere Auskünfte oder Fragen stehen wir euch gerne zur Verfügung.
Wir über uns:
Es ist für uns keine Nebensache: Wir stehen ganz entschieden und
engagiert auf der Seite der ArbeitnehmerInnen! Wir waren auf
dem Bau beschäftigt und - auch in anderen Bereichen - im Betriebsrat
aktiv. Wir sind Mitglieder der IG Bauen-Agrar-Umwelt,
bekleiden auf der Arbeitnehmerseite das Amt des ehrenamtlichen
Arbeitsrichters und sitzen als Vertreter der ArbeitnehmerInnen in
Aufsichträten. Denn: Wir sind Überzeugungstäter und glauben an
die Notwendigkeit einer starken Interessenvertretung der KollegInnen.
Aus unseren früheren Tätigkeiten und aktuellen Aufgabenbereichen
kennen wir die in der IG BAU organisierten Gewerke und
deren spezifischen Probleme. Wir haben die Möglichkeit, branchenbezogen
zu arbeiten und dementsprechend Seminare anzubieten.
Darüber hinaus haben wir natürlich auch einen guten Draht
zu den BranchensekretärInnen unserer Gewerkschaft; so können
wir uns jederzeit zusätzlichen Sachverstand ins Haus holen.
Apropos Haus: Mit der Bildungsstätte Steinbach haben wir ein
modernes Tagungshaus mit großzügigen Räumlichkeiten als
„Heimspielstätte“.
Für Verpflegung, Hausstandard und Freundlichkeit der KollegInnen
in Küche und Hauswirtschaft erhalten wir durchweg positive Rückmeldungen;
- das freut uns sehr, denn ihr sollt euch in unserer
Bildungsstätte wohl fühlen. Eine angenehme Atmosphäre gehört
zum erfolgreichen Lernen einfach dazu. Und es gehört auch dazu,
dass der Unterricht von uns abwechslungsreich und unter Einsatz
von verschiedenen Methoden sowie Arbeitsweisen gestaltet wird.
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