Entscheidung zum Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte

 

Im Urteil vom 27.2.2020, 2 AZR 390/19 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Arbeitgeber bei einer fristlosen Kündigung die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hatte. Die Besonderheit lag in diesem Verfahren darin, dass der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer erst nach Zugang der Kündigung seine Schwerbehinderung offenbart hatte. Diese ist daher wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes rechtsunwirksam, obwohl sie innerhalb der 14-tagesfrist des § 626 Abs.2 BGB ausgesprochen wurde.