Entscheidung zum Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz

Im Urteil vom 27.2.2020, 2 AZR 498/19 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage zu befassen, ob das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme, aber nach Abschluss des Arbeitsvertrages gilt.