Unser Bildungsangebot richtet sich an Mitglieder von Betriebs- und Personalräten, Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter im Organisationsbereich der IG Bauen-Agrar-Umwelt.
Betriebsräte haben gemäß § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle in diesem Programmheft vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei allen anderen Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zu aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht hier bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Analog gilt dies gemäß § 46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz für Personalräte.
Grundsätzlich dürfen den teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern durch den Seminarbesuch keine Nachteile entstehen Die Rechte von teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern sind ausdrücklich vom Gesetzgeber gestärkt worden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für die für das Seminar aufgewendete Zeit, die über die übliche individuelle Arbeitszeit hinausgeht, entweder einen Freizeitausgleich gewähren muss oder diese, wenn es aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein sollte, als Arbeitszeit vergüten muss. Die Gründe für die Teilzeitarbeit spielen dabei keine Rolle (Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 BetrVG).
Die Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter sind ebenfalls in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG freizustellen (Hinweis in § 65 Abs. 1 BetrVG). Über die Erforderlichkeit des Seminarbesuchs entscheiden Betriebsrat und JAV gemeinsam; die JAV-Mitglieder haben dabei volles Stimmrecht.
Die Vertrauensmänner und -frauen der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen sind gemäß § 179 Abs. 4 i. V. m. § 179 Abs. 8 Sozialgesetzbuch IX ersetzt ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, sofern sie an Bildungsveranstaltungen teilnehmen, die für ihre Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Über die Erforderlichkeit entscheidet allein die Schwerbehindertenvertretung, nicht der Betriebsrat.
Die Teilnahme an BR-Seminaren ist gesetzlich geregelt. Das Bildungswerk Steinbach e.V. bietet ausschließlich Seminare nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz an.
Entscheidend für die Möglichkeit der Teilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist, dass in den Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Ist dies zu bejahen, können Betriebsratsmitglieder nach entsprechendem Beschluss des Betriebsrats beliebig oft Seminare besuchen. Die Vorschrift des § 37 Abs. 6 BetrVG enthält im Gegensatz zum individuellen Anspruch des § 37 Abs. 7 BetrVG keine zeitliche Begrenzung.
Rückt das Ersatzmitglied auf Dauer nach, entsteht der gleiche zeitlich unbegrenzte Schulungsanspruch wie für alle ordentlichen BR-Mitglieder. Vertritt das Ersatzmitglied das BR-Mitglied für längere Zeit oder ist absehbar, dass es wiederholt zur Betriebsratssitzung hinzugezogen wird, entsteht ebenfalls ein voller Schulungsanspruch, wenn der Betriebsrat den Seminarbesuch für die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gremiums für erforderlich hält. Nimmt das Ersatzmitglied nur ausnahmsweise an einer BR-Sitzung teil und ist davon auszugehen, dass es im weiteren Verlauf der Amtsperiode nicht mehr hinzugezogen wird, ist der Schulungsanspruch nicht gegeben.
Unsere Seminare finden überwiegend im Tagungs- und Bildungszentrum der IG Bauen-Agrar-Umwelt in Steinbach bei Frankfurt statt.
Darüber hinaus sind wir auch vor Ort mit unserem Bildungsangebot unterwegs. Weitere Informationen zu diesen bzw. weiteren Seminaren in den Regionen der IG Bauen-Agrar-Umwelt findet ihr in unsem Seminarkatalog in der Rubrik "Nach Regionen".